Webhoster mit eigenen E-Mail-Fächern für Kunden nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet
Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 02.12.2009 - Az.: 11 S 32.09
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Leitsatz:
Für einen Webhoster besteht nicht zwingend die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung. Dies ist vor allem dann nicht der Fall, wenn er Endkunden die eigenverantwortliche Einrichtung von E-Mail-Postfächern ermöglicht. Er ist dann nicht Anbieter einer Telekommunikationsdienstleistung und unterliegt nicht dieser Verpflichtung.
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Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um ein Webhosting-Unternehmen, welches Privatpersonen Speicherplatz auf Webservern mit Internetanbindung zu Verfügung stellte. Dadurch wurde es den Kunden ermöglicht, eigenständig E-Mail-Postfächer einzurichten. Die dafür erforderliche Software wurde von dem Kläger zur Verfügung gestellt.
Die Beklagte war die Bundesnetzagentur, welche gegen den Kläger Maßnahmen wegen des Unterlassens der Vorhaltung von Anlagen zur Vorratsdatenspeicherung einleitete. Hiergegen wandte sich der Kläger. Nach seiner Auffassung war er kein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und daher auch nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass nach den gesetzlichen Vorgaben nur derjenige zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet sei, der TK-Dienste erbringe oder elektronische Postfächer einrichte. Davon sei bei dem Angebot des Klägers nicht auszugehen.
Die bloße Unterstützung bzw. das Zur-Verfügung-Stellen einer Software und des Servers begründe noch keine Anbieterstellung. Die Erleichterung der selbständigen Einrichtung des E-Mail-Fachs sei nicht als Mitwirkung eines TK-Unternehmens zu qualifizieren.
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